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Die Aufgaben des Priesterrates

Die beratenden Aufgaben des Priesterrates werden vom allgemeinen Kirchenrecht und vom diözesanen Statut folgendermaßen beschrieben:

  • Der Priesterrat berät den Bischof in allem, „was die Seelsorge erfordert und dem Wohl des Bistums dient“ (Vat. II, PO Art. 7).
  • Seine Mitglieder bemühen sich um einen guten persönlichen Kontakt insbesondere zu den Priestern, Diakonen und Laien in den pastoralen Diensten, um deren Anliegen und Bedürfnisse zu erkunden.
  • Sie befassen sich auch allgemein mit Fragen zu Leben und Dienst der Priester.

Ein Anhörungsrecht besitzt der Priesterrat "in allen Angelegenheiten von größerer Bedeutung" (c. 500 § 2 CIC), insbesondere bei:

  • Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (c. 461 § 1 CIC) sowie anderer Formen von Konsultationsprozessen;
  • Errichtung, Aufhebung oder wesentliche Veränderung von Pfarreien (c. 515§2CIC);
  • Planung von grundlegenden Veränderungen der Seelsorgestrukturen;
  • Planung und Vorbereitung wichtiger pastoraler Vorhaben und Projekte auf Diözesanebene;
  • Erarbeitung eines diözesanen Pastoralplans;
  • Errichtung wichtiger diözesaner Ämter;
  • Erlass von diözesanen Ordnungen über die Vergütung von pfarrlichen Aufgaben und die Verwendung von Gaben und Spenden der Gläubigen hierfür (c. 531 CIC);
  • Genehmigung von neuen Kirchenbauten (c. 1215 § 1 CIC);
  • Freigabe einer nicht mehr zum Gottesdienst gebrauchten Kirche zu profanen Zwecken (c. 1222 § 2 CIC).

Zudem bestimmt der Priesterrat auf Vorschlag des Bischofs aus seinem Kreis vier Pfarrer, von denen jeweils zwei bei dem Verfahren zur Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern gemäß cc. 1740-1752 CIC mitzuwirken haben (vgl. c. 1742 § 1 CIC).

Die Mitarbeit des Priesterrats in weiteren Gremien wird dadurch sicher gestellt, dass er jeweils Vertreter entsendet:

  • in die Personalkommission der Diözese;
  • in den Diözesanpastoralrat;
  • in die Arbeitsgemeinschaft der Priesterräte;
  • in den Verwaltungsausschuss der Diözesanemeritenanstalt;
  • als Beisitzer in die Schlichtungsstelle für pastorale Angelegenheiten;
  • in den gemeinsamen Sprecherrat der pastoralen Berufsgruppen.

Wenn eine Diözesansynode einberufen wird, nehmen die Mitglieder des Priesterrates an ihr teil; zu einem Provinzialkonzil entsendet der Priesterrat Vertreter.